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EU-Verpackungsverordnung · VO (EU) 2025/40

PPWR – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sind Sie vorbereitet?

Stand: Juni 2026 Rechtsgrundlage: VO (EU) 2025/40 Geltungsbeginn: 12.08.2026

Handlungsbedarf – jetzt!

Bis zum 12. August 2026 müssen Unternehmen ihre Rollen und Pflichten nach der PPWR kennen, dokumentieren und erste Maßnahmen umgesetzt haben. Es bleibt wenig Zeit.

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Was ist die PPWR?

Am 19. Dezember 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung verabschiedet. Sie ersetzt schrittweise die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und gilt nach Ablauf der Übergangsfristen unmittelbar und einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – ohne nationalen Umsetzungsakt.

Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Verbindliche Anforderungen werden eingeführt für:

  1. 1

    Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Alle neuen Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein (Design for Recycling, Art. 6) – verbindlich ab dem 01.01.2030, mit verschärften Design-Stufen bis 2038.

  2. 2

    Mindestrezyklatanteile (insbesondere Kunststoff)

    Kunststoffverpackungen müssen einen Mindestanteil an Rezyklat enthalten (Art. 7) – Stufe 1 ab 01.01.2030, Stufe 2 (bis zu 65 % je Kategorie) ab 01.01.2040.

  3. 3

    Wiederverwendbarkeit und Kompostierbarkeit

    Wiederverwendungsquoten für bestimmte Kategorien (Art. 29) sowie Kompostierbarkeitsanforderungen für Teebeutel, Aufkleber u. a. (Art. 9) ab dem 12.02.2028.

  4. 4

    Kennzeichnung und technische Dokumentation

    Pflicht-Kennzeichnung zu Sortierung und Materialart (Art. 12), Erzeuger-Kennzeichnung (Art. 15) sowie technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 38–39) – überwiegend ab dem 12.08.2026.

  5. 5

    Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

    Registrierung im nationalen Register, Systembeteiligung und jährliche Datenmeldung durch den Hersteller (Art. 44–45) – ab 2027.

Der entscheidende Unterschied zum bisherigen Verpackungsgesetz

Während das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) bisher vor allem den Erstinverkehrbringer von befüllten Verpackungen adressierte, regelt die PPWR die gesamte Lieferkette – von der Herstellung der Verpackung über den Import bis zum Vertrieb. In Deutschland bleibt das VerpackG bis zur nationalen Anpassung (VerpackDG, voraussichtlich ab 2026/2027) weiterhin anwendbar.

Quellen: VO (EU) 2025/40, Erwägungsgründe und Art. 1–3 | DIHK-Merkblatt Verpackungsverordnung PPWR, Stand 2025, S. 1

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Wer ist betroffen? Die vier Hauptrollen

Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen entlang der Lieferkette. Die Pflichten hängen davon ab, welche Rolle Ihr Unternehmen einnimmt – und das kann je nach Produkt oder Lieferbeziehung unterschiedlich sein.

Rollen entlang der Lieferkette (vereinfacht)

ErzeugerHerstellung / Gestaltung Verpackung
ImporteurBringt aus Nicht-EU in den Markt
HerstellerEPR-Pflichtiger
VertreiberStellt bereit ohne Erstabgabe

Art. 3 Nr. 13 PPWR

Erzeuger

Wer eine Verpackung herstellt, entwickeln lässt oder unter eigenem Namen / eigener Marke auf der Verpackung in Verkehr bringt. Auch Lohnverpacker und Fulfillment-Dienstleister können Erzeuger sein.

Art. 3 Nr. 15 PPWR

Importeur

Wer Verpackungen aus einem Drittland (z. B. USA, China) in den EU-Markt einführt. Übernimmt weitgehend die Pflichten des Erzeugers und muss sich auf der Verpackung kennzeichnen.

Art. 3 Nr. 11 PPWR

Hersteller (EPR)

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Auf diese Rolle trifft die EPR-Pflicht (Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung).

Art. 3 Nr. 17 PPWR

Vertreiber

Wer Verpackungen in der Lieferkette bereitstellt, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein. Hat geringere Prüfpflichten, muss aber die Konformität der weitergegebenen Verpackungen sicherstellen.

Wichtiger Hinweis zur Rollenbestimmung

Viele Unternehmen nehmen mehrere Rollen gleichzeitig ein – je nach Produkt, Lieferant oder Absatzmarkt. Entscheidend für die Erzeuger-Eigenschaft ist, ob der eigene Name oder die eigene Marke auf der Verpackung erscheint – nicht auf dem Produkt selbst.

Quellen: VO (EU) 2025/40, Art. 3 Nr. 11, 13, 15, 17 | IHK-Webinar RA Ungerer, PPWR 29.10.2025 | DIHK-Merkblatt PPWR, S. 1–2

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Die wichtigsten Anforderungen im Überblick

Die PPWR führt gestaffelte Anforderungen ein – einige gelten bereits ab August 2026, andere erst ab 2028, 2030 oder 2040.

AnforderungArtikelGilt abBetroffene Rollen
Rollendefinitionen & Pflichten aller WirtschaftsakteureArt. 3, Kap. IV12.08.2026Alle
Stoffliche Beschränkungen (inkl. PFAS)Art. 512.08.2026Erzeuger, Importeur
Konformitätsbewertung & Technische DokumentationArt. 38, Anhang VII12.08.2026Erzeuger
EU-Konformitätserklärung (DoC)Art. 39, Anhang VIII12.08.2026Erzeuger
Erzeuger-Kennzeichnung auf VerpackungArt. 15 Abs. 5–612.08.2026Erzeuger
Pflicht-Kennzeichnung (Sortierung / Materialart)Art. 12 Abs. 112.08.2026Erzeuger, Importeur
Kompostierbarkeit (Teebeutel, Aufkleber etc.)Art. 912.02.2028Erzeuger
QR-Code / digitaler Datenträger (Wiederverwendung)Art. 12 Abs. 2ab 02.2029Erzeuger, Importeur
EPR-Registrierung nach PPWRArt. 44, 45ab 2027Hersteller
Recyclingfähigkeit (Design for Recycling)Art. 601.01.2030Erzeuger, Importeur
Mindestrezyklatanteil KunststoffArt. 701.01.2030Erzeuger, Importeur
Leerraum-Minimierung (Mogelpackungen)Art. 2401.01.2030Erzeuger, Vertreiber
Mindestrezyklatanteil 2. StufeArt. 701.01.2040Erzeuger

Quellen: VO (EU) 2025/40, Art. 5–12, Art. 24, Art. 38–39, Art. 44–45 | DIHK-Merkblatt PPWR, S. 3 | IHK-Webinar RA Ungerer, PPWR 29.10.2025

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Der Zeitplan – wann gilt was?

11.02.2025

Inkrafttreten der PPWR

  • Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 22.01.2025
  • Verordnung tritt formal in Kraft
  • Übergangsfristen für die meisten Pflichten laufen ab
12.08.2026

Geltungsbeginn – die meisten Pflichten starten

  • Rollenklärung und Kapitel-IV-Pflichten verbindlich
  • Technische Dokumentation und Konformitätserklärung erforderlich
  • Kennzeichnungspflichten (Art. 12, 15) für Erzeuger
  • Stoffliche Beschränkungen (PFAS u. a.) wirksam
  • Leistungskriterien für Verpackungen (Anhang IV)
ab 2027

EPR-Registrierung nach PPWR

  • Neue nationale EPR-Register auf Basis der PPWR
  • Hersteller müssen sich im jeweiligen Mitgliedstaat registrieren
  • Hinweispflichten zu Wiederverwendung (Take-away) ab 2027
  • In Deutschland: Anpassungsgesetz VerpackDG (Bundestag 10.06.2026)
ab 2028

Neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten

  • QR-Code frühestens ab 12.08.2028 Pflicht (wiederverwendbare Verpackungen)
  • Kompostierbarkeitsanforderungen (Teebeutel, Aufkleber) ab 12.02.2028
  • Informationspflichten zu Abfallvermeidung (Art. 55)
  • Leerraum-Anforderungen für einzelne Kategorien ab 2028
01.01.2030

Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile

  • Alle neuen Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein (Art. 6)
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen verpflichtend (Art. 7)
  • Minimierung von Gewicht und Volumen (Leerraum, Art. 24)
  • Wiederverwendungsquoten für bestimmte Kategorien (Art. 29)
ab 2035–2040

Verschärfte Quoten und zweite Stufen

  • Ab 2035: Verpackungen müssen in großem Maßstab recycelt werden können
  • Ab 2038: Recyclingfähigkeit Design-Stufe B (80 %)
  • Ab 2040: Mindestrezyklatanteile Stufe 2 (bis zu 65 % je Kategorie)

Quellen: VO (EU) 2025/40, Art. 5–12, 24, 29, 44–45 | IHK-Webinar RA Ungerer (Gestaffelter Geltungsbeginn) | DIHK-Merkblatt PPWR, S. 3 | EU-Kommission Leitlinien C(2026) 3084, ABl. C vom 10.06.2026

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Was konkret zu tun ist – Pflichten nach Rolle

Als Erzeuger

Art. 15 PPWR

  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Anhang VII)
  • Technische Dokumentation erstellen und 5 (Einweg) / 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahren
  • EU-Konformitätserklärung (DoC) ausstellen
  • Name/Marke und Postanschrift auf der Verpackung oder QR-Code angeben
  • Typen-/Chargennummer zur Identifikation anbringen
  • Nichtkonformitäten unverzüglich korrigieren und melden

Als Importeur

Art. 18 PPWR

  • Konformität der Verpackungen vor dem Import prüfen
  • Sicherstellen, dass Erzeuger DoC und technische Doku erstellt hat
  • Eigene Identifikation auf der Verpackung anbringen (Art. 18 Abs. 3)
  • Keine Ware importieren, wenn Nichtkonformität bekannt
  • Marktüberwachungsbehörden bei Verdacht informieren

Als Hersteller (EPR)

Art. 44–45 PPWR

  • Registrierung im nationalen Register (in DE: LUCID / Nachfolgeregister)
  • Abschluss eines Systembeteiligungsvertrags
  • Jährliche Datenmeldung zu Verpackungsmengen
  • Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling tragen
  • Bevollmächtigten benennen (ohne Niederlassung im Mitgliedstaat)

Als Vertreiber

Art. 20 PPWR

  • Sicherstellen, dass Verpackungen die Art. 5–12 erfüllen
  • Prüfung, ob Erzeuger-/Importeur-Kennzeichnung vorhanden
  • Bei Verdacht: Lieferanten informieren, Behörde benachrichtigen
  • Keine nichtkonformen Verpackungen weiterverkaufen

Quellen: VO (EU) 2025/40, Art. 15 (Erzeuger), Art. 18 (Importeur), Art. 20 (Vertreiber), Art. 44–45 (EPR) | Checkliste Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Stand Dezember 2025

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Risiken bei Nichtbeachtung

Mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

200.000 €

Maximales Bußgeld (DE) nach VerpackG

Vertriebsverbot

Bei fehlender Registrierung

Marktüberwachung

Marktrücknahme & Rückruf durch Behörden

Reputation

Reputationsschäden & Lieferkettenrisiken

Wer seine Registrierungspflicht oder Systembeteiligung verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei fehlender Registrierung besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot für verpackte Ware in Deutschland. Darüber hinaus können Behörden Verpackungen vom Markt nehmen und Rückrufmaßnahmen anordnen.

Quellen: Checkliste Stiftung ZSVR, Stand Dezember 2025, S. 2 | VO (EU) 2025/40, Art. 15 Abs. 8 (Korrekturmaßnahmen)

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Häufig gestellte Fragen

Bin ich automatisch Erzeuger, wenn ich Kartons aufrichte und Ware einlege?

Nein. Entscheidend ist die Gestaltung der Verpackung: Wer neutrale Standardkartons nutzt, ohne eigene Marke oder Namen auf der Verpackung anzubringen, ist in der Regel kein Erzeuger. Wer hingegen Verpackungen mit Firmenlogo, Eigenmarke oder markenprägendem Design versieht, wird zum Erzeuger und trägt die entsprechenden Pflichten.

Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 3 Nr. 13; Art. 21 (Erzeugerfiktion)

Was ist der Unterschied zwischen „Erzeuger" und „Hersteller" in der PPWR?

Die PPWR unterscheidet scharf: Der Erzeuger (Art. 3 Nr. 13) entwickelt die Verpackung oder bringt sie unter eigenem Namen in Verkehr. Der Hersteller (Art. 3 Nr. 11) stellt Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereit – auf ihn entfallen die EPR-Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung). Oft überschneiden sich beide Rollen in einer Person.

Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 3 Nr. 11 und Nr. 13; IHK-Webinar RA Ungerer, PPWR 29.10.2025

Gilt die PPWR auch für B2B-Verpackungen (z. B. Transportverpackungen)?

Ja. Die PPWR erfasst alle Verpackungsarten: Verkaufs-, Umverpackungen und Transportverpackungen. Allerdings gelten für Transportverpackungen, die ausschließlich im gewerblichen Bereich zirkulieren, einzelne Erleichterungen, z. B. bei der Kennzeichnung.

Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 3 Nr. 1–4; Art. 12 Abs. 1 (Kennzeichnungsausnahmen)

Muss ich mich bereits jetzt für das VerpackG registrieren, oder erst ab August 2026?

Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID nach dem deutschen VerpackG besteht bereits jetzt – sie gilt unabhängig von der PPWR. Ab 2027 kommt die neue EPR-Registrierungspflicht nach PPWR hinzu. Wer noch nicht im LUCID registriert ist, sollte dies sofort nachholen, um das Vertriebsverbot zu vermeiden.

Quelle: Checkliste Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Stand Dezember 2025; VO (EU) 2025/40, Art. 44

Was ist eine EU-Konformitätserklärung (DoC) und wer muss sie erstellen?

Die EU-Konformitätserklärung ist ein formales Dokument, in dem der Erzeuger bestätigt, dass seine Verpackungen die Anforderungen der PPWR (Art. 5–12) erfüllen. Sie muss für jede Verpackungsart ausgestellt und zusammen mit der technischen Dokumentation für 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufbewahrt werden. Behörden können sie jederzeit anfordern.

Quelle: VO (EU) 2025/40, Art. 39 und Anhang VIII; Art. 15 Abs. 2–3

Was ändert sich in Deutschland durch das neue VerpackDG?

Das nationale Anpassungsgesetz (VerpackDG) überführt die PPWR-Anforderungen in deutsches Recht und ergänzt das bisherige VerpackG. Der Bundestag hat das Gesetz am 10.06.2026 verabschiedet. Es regelt u. a. die Zuständigkeiten der nationalen Behörden, das Registrierungssystem und die Bußgeldtatbestände. Details zur Umsetzung werden weiterhin konkretisiert.

Quelle: IHK-Webinar RA Ungerer, PPWR 29.10.2025; Leitlinien EU-Kommission C(2026) 3084, ABl. C vom 10.06.2026

Quellenverzeichnis

  1. 1.VO (EU) 2025/40Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Amtsblatt der EU, L vom 22.01.2025. ELI: data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj
  2. 2.DIHK-Merkblatt PPWRMerkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung – VO (EU) 2025/40. Herausgeber: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Stand 2025.
  3. 3.IHK-Webinar RA UngererPPWR – Die neue EU-Verpackungsverordnung erklärt. Webinar der IHK Mittlerer Niederrhein, Referent: RA Suhayl Ungerer (Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB), 29.10.2025.
  4. 4.EU-Kommission Leitlinien C(2026) 3084Leitlinien der Europäischen Kommission zur PPWR. Amtsblatt der EU, C vom 10.06.2026. ELI: data.europa.eu/eli/C/2026/3084/oj
  5. 5.Checkliste ZSVR (3 Schritte)In 3 Schritten erfüllen Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten. Herausgeber: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), Osnabrück, Stand Dezember 2025.
  6. 6.Checkliste ZSVR (Betroffenheit)Pflichten nach dem Verpackungsgesetz – Klärung der Betroffenheit. Herausgeber: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), Stand 2025.

Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Compliance-Beratung. BMCS Solutions übernimmt keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit. Stand: Juni 2026.

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